AGB´s der Fa. Höhlein Schwimmbad & Wellness GmbH & Co. KG
Stand 09/2021

Höhlein Schwimmbad & Wellness GmbH & Co. KG, Alte Straße 12, 95336 Mainleus-Schwarzach

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstige Leistungen
der Firma Höhlein Schwimmbad & Wellness GmbH & Co. KG.

Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

I. Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Höhlein erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Höhlein in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers seine Leistung vorbehaltlos erbringt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Höhlein und dem Besteller getroffen werden bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Unwesentliche Abweichungen von Mustern oder Prospekten gelten als genehmigt.
4. An Abbildungen, Entwürfen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Höhlein Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist untersagt.

II. Umfang der Lieferungen und Leistungen

1. Angebote gelten in jedem Fall als freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Höhlein, oder falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
3. Der Besteller ist zur Annahme von Teillieferungen, sowie dies zumutbar ist, verpflichtet.
4. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben, technisch erforderlich, oder ausdrücklich vereinbart wird.

III. Preisbestimmungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, anderweitige Angaben werden gemacht.
2. Die Preise gelten ohne Montage, Fracht und Porto, Versicherung und sonstigen Frachtkosten. Nachträgliche Änderungen oder Zusätze auf Veranlassung des Bestellers werden zusätzlich berechnet.
3. Soll die Leistung, Lieferung oder Montage nach vier Monaten seit Vertragsabschluss erfolgen, und erhöhen sich die Preise für Material, Löhne oder Transportkosten, so können die Nettopreise in angemessenem Umfang angepasst werden. Dasselbe gilt, wenn sich die Lieferung oder Montage durch Umstände verzögert, die Höhlein nicht zu vertreten hat.
4. Sollten sich bei der Durchführung von Montagearbeiten technische Schwierigkeiten herausstellen, die nicht von Höhlein zu vertreten sind, so ist Höhlein berechtigt, nach vorheriger Anzeige die entstehenden zusätzlichen Kosten nach Listenpreisen zu berechnen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Ansprüche von Höhlein sind, sofern sich aus dem Vertrag in besonderer Vereinbarung gegenüber dem Kunden nichts anderes ergibt, sofort ohne jeden Abzug fällig.
2. Abzüge, Rabatte oder Gutschriften bedürfen der besonderen Vereinbarung.
3. Höhlein ist berechtigt, nach dem jeweiligen Baufortschritt Abschlagrechnungen zu stellen. Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß. Bei größeren Anlagenteilen können A-contozahlungen verlangt werden. sobald die Anlageteile geliefert, oder sich diese lieferbereit am Firmensitz befinden.
4. Der Besteller kommt durch eine Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, in Verzug. Der jeweils rückständige Betrag ist mit sechs vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998, mindestens aber mit 10 % p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Besteller 5,- Euro für den Verwaltungsaufwand zu bezahlen.
6. Im Falle einer vom Kunden zu vertretenden Kündigung des Vertrages, oder eines von ihm zu vertretenden Rücktritts hat Höhlein das Recht, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Gesamtnettopreises zu verlangen.
7. Für Sonderanfertigungen und nach Maß gefertigte Ware ist der Warenwert in Höhe von 50 % im Voraus zu bezahlen. Diese Ware kann nicht mehr zurückgenommen werden.
8. Die Zurückzahlung von Zahlungen und die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind nur statthaft, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Ansprüche von Höhlein auf Werklohn verjähren in 5 Jahren.

V. Liefer- und Leistungsfristen

1. Termine für Lieferungen und Leistungen gelten annähernd und sind nur verbindlich, wenn sie von Höhlein ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
2. Kann eine vereinbarte Lieferfrist infolge eines Umstandes, den Höhlein nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, so ist der Besteller verpflichtet Höhlein eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Der Besteller kann nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatzansprüche geltend machen. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beruhte.
3. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die durch höhere Gewalt verursacht wurden. Dies gilt auch für Leistungen von Vorlieferanten.
4. Werden Fertigung, Versand oder Montagebeginn auf Veranlassung des Bestellers verzögert, so kann Höhlein Bezahlung der versandbereiten Ware innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft verlangen. Darüber hinaus werden dem Besteller nach Ablauf der Frist bei Lagerung die gesamten Kosten für die Lagerung und Logistik berechnet.
5. Enthält ein Auftrag keine Fristen oder Terminangaben, so hat der Besteller die Lieferung innerhalb von 14 Tagen, ab Anzeige der Lieferbereitschaft abzunehmen.

VI. Gefahrtragung bei Lieferung

1. Die Gefahr geht mit der Absendung oder mit der Bereitstellung zur Abholung und dem Zugang der Anzeige gegenüber dem Besteller über.
2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur. Mangels anderer Vereinbarung wählt Höhlein Verpackung und Versand nach bestem Ermessen. Höhlein ist nicht zum Abschluss einer eigenen Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art verpflichtet.

VII. Sonderbestimmungen für Montagearbeiten

1. Der Käufer hat auf seine Kosten Betriebskraft, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung rechtzeitig zu stellen. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen (sowie die erforderlichen statischen Angaben) zur Verfügung zu stellen.
2. Folgende Leistungen werden von den Verträgen nicht erfasst und müssen bauseits erbracht werden, oder werden von Höhlein in einem Zusatzauftrag nach Aufwand bzw. Aufmaß durchgeführt:

a. Elektroinstallation und Erdung. Dies muss immer von einem zugelassenem Elektrofachmann ausgeführt werden. Es wird insbesondere auf die Norm DIN VDE 0100-702 “Überdachte Schwimmbäder und Schwimmbäder im Freien” verwiesen.
b. Erd-, Maurer-, Stemm-, Verputz-, Beton-, und Fliesenarbeiten, sowie Abdichtungsarbeiten mit elastischen Dichtmitteln.
c. Technikräume oder Schächte müssen eine ausreichende Be- und Entlüftung haben, Frostfreiheit muss gewährleistet sein. Am tiefsten Punkt ist ein Kanalablauf vorzusehen.
d. Dübelbohrarbeiten in Fliesen bzw. in Naturstein sind bauseits durch eine Fachfirma durchzuführen.
e. Verzögert sich die Montage, Fertigstellung oder Inbetriebnahme einer Anlage durch Umstände im Einflussbereich des Bestellers, so hat er die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
3. Von Höhlein nicht zu vertretende Wartezeiten am Bauobjekt gelten als Arbeitszeit.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Höhlein und dem Besteller im Eigentum von Höhlein. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.
2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Besteller Höhlein unverzüglich, unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen, zu unterrichten.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Höhlein zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für Höhlein vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, Höhlein nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt Höhlein das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Der Besteller wahrt das Eigentum für Höhlein.
5. Die aus einem Weiterverkauf der Ware, dem Besteller gegenüber Dritter zustehenden Forderungen, oder sonstigen Forderungen im Zusammenhang mit der Ware, tritt der Besteller sicherungshalber an Höhlein ab. Der Besteller hat auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte Höhlein zukommen zu lassen.
6. Der Besteller ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.
7. Bei Verletzung der Bedingungen über den Eigentumsvorbehalt ist Höhlein berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen, Vorauszahlung und Sicherheit zu fordern, sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

IX. Gewährleistung

1. Ist der Liefer- oder Leistungsgegenstand infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft oder fehlen ihm die zugesicherten Eigenschaften, so hat Höhlein nach seiner Wahl unentgeltlich Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Für Verschleißteile besteht keine Gewährleistung. Liefert Höhlein zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Besteller die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung der Wertminderung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. Dabei sind weiterhin insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.
2. Sofern Höhlein die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, oder sie die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, oder die Nacherfüllung 2-mal fehlschlägt, oder sie dem Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl nur Herabsetzung oder Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Ebenso ist der Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn Höhlein die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Hat Höhlein bereits Teilleistungen entsprechend § 632 a BGB erbracht, ist das Recht zum Rücktritt vom Vertrag für den Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde hat auch an der Teilleistung wegen erheblicher Pflichtverletzung des Unternehmers kein Interesse mehr.
3. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist Höhlein lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
4. Für Mängel die auf folgenden Gründen beruhen, wird keine Haftung übernommen: Nichtbeachtung der Vorschriften von Höhlein oder Vorschriften des Herstellers über Einbau, Inbetriebnahme, Gebrauch oder Betrieb; ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Behandlung, sowie Verwendung ungeeigneter Betriebs- und Wasserpflegemittel durch den Besteller oder Dritte; natürliche Abnutzung; chemische, thermische oder elektrische Einwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; mangelhafte Bau- und Vorarbeiten, die Höhlein nicht bekannt waren. Ferner übernimmt Höhlein keine Haftung, wenn Teile auf Verlangen des Bestellers eingebaut werden sollen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen. Durch unsachgemäße Änderungen durch den Besteller oder Dritte wird die Haftung für hieraus entstehende Folgen aufgehoben.
5. Der Besteller darf Zahlungen mit der Begründung, dass Mängel vorhanden sind, nur in dem Umfang zurückbehalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht. Der pauschale Einbehalt eines Prozentsatzes der geschuldeten Zahlung ist ausgeschlossen.
6. Rechte des Bestellers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk, bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen verjähren in 1 Jahr ab Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn Höhlein grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von Höhlein zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
7. Schäden bei wasserführenden Teilen, die durch unsachgemäße Wasserbehandlung entstanden sind, schließt Höhlein von der Gewährleistung aus. Das Füllwasser muss unbedingt Trinkwasserqualität aufweisen. Folgende Wasserwerte dürfen nicht überschritten werden: Eisen: 0,10 mg/l (1,8 mmol/m3), Mangan: 0,05 mg/l (9,0 mmol/m3), Ammonium: 2,00 mg/l (110 mmol/m3), Phosphat 0,005 mg/l (0,16 mmol/m3) Gesamthärte 10 bis 12° dH. Werte des Füllwassers können beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt nachgefragt werden.
8. Werden Betriebs-, Pflege- und Wartungsarbeiten nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt, oder keine Originalteile verwendet, so entfällt jede Gewährleistung. Ebenso wenn durch unsachgemäße Wasserbehandlung folgende Grenz- oder Messwerte des Beckenwassers über- bzw. unterschritten werden: Entkeimungsmittelgehalt max. 1,0 mg/l, Chloridgehalt max. 150 mg/l, pH Wert zwischen 7,0 und 7,6 (bei Edelstahl 1.4301 – V2A) und Entkeimungsgehalt max. 1,3 mg/l, Chloridgehalt bis 500 mg/l, pH Wert 6,8 bis 8,2.

X. Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung

1. Ist eine Unmöglichkeit auf Verschulden von Höhlein zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatz des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Verfügung steht. Dies gilt nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen von Höhlein, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.
2. Wird die Lieferung oder Leistung durch unvorhersehbare Hindernisse, die von Höhlein nicht beeinflussbar sind, unmöglich, so wird Höhlein von seinen Verpflichtungen frei.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

XI. Haftungsbegrenzung

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Höhlein auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter von Höhlein bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet Höhlein bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragsverletzungen nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Höhlein zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Höhlein zurechenbarem Verlust des Lebens des Bestellers. Ansprüche auf Vermögensschäden sowie Ansprüche auf entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen. Höhlein übernimmt des weiteren keine Haftung für Ansprüche, die aus Vorschlägen, Beratungen, sowie andere vertragliche Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitungen für Vorarbeiten, Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes entstanden sind, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

XII. Widerrufsrechte

Der Verbraucher hat das Recht, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung, innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber dem Antragnehmer oder durch Rücksendung der Ware zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

XIII. Gerichtsstand / Erfüllungsort

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen der Firmensitz von Höhlein.
2. Ist der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist der Gerichtsstand Kulmbach. Für alle rechtgeschäftlichen Beziehungen gilt Deutsches Recht.

XIV. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Kauf- oder Werkliefervertrages nicht berührt.